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Prüfung von Jahresabschlüssen

Die Prüfung von Jahresabschlüssen führen wir nach den polnischen Rechtsvorschriften betr. die Prüfung von Jahresabschlüssen durch mit besonderer Berücksichtigung von:

  • Gesetz über die Rechnungslegung vom 29. September 1994 (Gbl. von 1994 Nr. 121, Pos. 591, d.h. Gbl. von 2016, Pos.1047), 
  • Gesetz über die Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und den öffentlichen Aufsicht vom 11. Mai 2017 (Gbl. von 2017, Pos. 1089),
  • durch den Landesrat der Wirtschaftsprüfer erlassenen Normen für die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers.

Bis zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ist für die Kontakte mit den Kunden der Geschäftsführer unserer Firma verantwortlich, der sich persönlich mit den Kunden kontaktiert. Nach der Vertragsunterzeichnung wird das Team unter Leitung des Wirtschaftsprüfers gebildet, das die Probleme auf dem Laufenden konsultiert und die Arbeit organisiert. Das Team besteht aus Wirtschaftsprüfern. Es gibt auch Möglichkeit, Assistenten und im Bedarfsfall auch Experten aus bestimmten Gebieten einzuschalten.

Die Prüfung eines Jahresabschlusses besteht darin, die Glaubwürdigkeit von einzelnen Jahresabschlussposten zu prüfen, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag und deren Einfluss auf den zu prüfenden Jahresabschluss auszuwerten. Als Endergebnis werden der Einheit eventuelle Korrekturen zur Annahme vorgestellt. Die Entscheidung der Einheit hinsichtlich der Annahme oder der Ablehnung der vorgeschlagenen Korrekturen erlaubt es, den Entwurf des Prüfungsberichts vorzubereiten – dies erfolgt in Form des schriftlichen Berichts über die durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses der geprüften Einheit mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers betr. den geprüften Jahresabschluss.

In der Endetappe bereitet die geprüfte Einheit die endgültige Version des Jahresabschlusses vor und der Wirtschaftsprüfer erstellt die endgültige Version des Prüfungsberichts und bzw. eine Information für die Geschäftsführung. 

Der Vertrag über die Jahresabschlussprüfung wird unterzeichnet, nachdem die in diesem Angebot aufgeführten oder im Wege der Verhandlungen vereinbarten Konditionen angenommen worden sind. Die Grundvoraussetzung für den Vertragsabschluss ist die Wahl unserer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses in dem in Art. 66 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechnungslegung festgelegten Verfahren.

Wir möchten Ihnen mitteilen, dass der Wirtschaftsprüfer – im Einklang mit den durch die polnische Kammer der Wirtschaftsprüfer erlassenen Regeln der Berufsethik der Wirtschaftsprüfer – im Falle einer Änderung des Wirtschaftsprüfers das Recht hat, mit dem bisherigen Wirtschaftsprüfer in Kontakt zu treten, um zu klären, ob es keine Gründe gibt, die, die Übernahme der Prüfung des Finanzabschlusses Ihrer Firma nicht möglich machen.